Haftpflichtversicherung Österreich: Die 7 häufigsten Irrtümer
- 19.07.2017
- von Alexandra
Die Haftpflichtversicherung ist in Österreich in der Regel in der Haushaltsversicherung enthalten. Sie kommt für Schäden auf, die du oder ein Mitglied deines Haushalts schuldhaft, aber ohne Absicht, jemand anderem zufügen. Viele Versicherte gehen deshalb fälschlicherweise davon aus, mit einer Haftpflichtversicherung gegen alle Eventualitäten gewappnet zu sein. Damit du teure Irrtümer vermeidest, haben wir die 7 häufigsten Fehlannahmen für dich zusammengefasst.
Stell dir vor du bist mit dem Fahrrad unterwegs und verursachst durch ein unachtsames Manöver einen Verkehrsunfall mit mehreren Beteiligten. Aus dem nichts heraus kann ein blöder Unfall hohe und existenzbedrohende Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Die Haftpflichtversicherung springt dafür ein und ist somit die Versicherung für das alltägliche, private Leben. Doch nicht jede Alltagssituation ist versichert.
1. Geliehenes kaputt machen
Das Fahrrad eines Freundes ausleihen? Kein Problem, wenn etwas passiert, habe ich eine Haftpflichtversicherung. Leider doch ein Problem! Die Versicherung kommt grundsätzlich für Schäden auf, die du jemandem Dritten unabsichtlich verursachst. Davon ausgenommen sind jedoch meist sogenannte Tätigkeitsschäden. Das sind Schäden, die bei Bearbeitung, Benützung, Verwahrung oder Beförderung einer Sache entstehen – also wenn Sie sich zum Beispiel ein Fahrrad ausleihen und damit stürzen.
Zum Verständnis: Unter einer „Tätigkeit“ versteht man ein bewusstes und gewolltes Einwirken auf eine fremde Sache, wobei als Einwirkung schon der Transport oder eine Untersuchung genügt. Eine Veränderung der Sache selbst nicht erforderlich ist.
Der OGH stellte klar:
„Eine bloß zufällige Einwirkung auf die Sache kann nicht als eine Tätigkeit im Sinne der Ausschlussklausel aufgefasst werden (z.B. Herabfallen von Zigarettenglut auf die Sitzgarnitur des Gastgebers). Es kommt auf die konkrete, schadenstiftende Tätigkeit an.“
Darüber hinaus gilt der Verleih einer Sache entweder als vertragliche Beziehung oder als Gefälligkeitsverhältnis. Beides ist nicht versichert, da die Haftpflichtversicherung nur Schäden außerhalb von Vertragsbeziehungen deckt bzw. generell Schäden an Sachen ausgeschlossen sind, die im Rahmen einer Gefälligkeit entstehen (laut allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen).
2. Unfälle bei Gefälligkeiten
Wie erwähnt, sind diverse Gefälligkeitsdienste in der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen – wie zum Beispiel die Mithilfe bei einem privat organisierten Umzug. Wenn du einem Freund hilfst, indem du seine Sache beförderst und diese beschädigst, zahlt die Haftpflichtversicherung nicht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn du mithilfst, den teuren Plasmafernseher zu tragen und dieser dir dann aus der Hand rutscht. Den Schaden musst du aus eigener Tasche bezahlen. Denn hierbei handelt es sich ebenfalls um einen Tätigkeitsschaden.
Lamie Tipp:
Man hat jedoch die Möglichkeit Tätigkeitsschäden mittels zusätzlichen Deckungsbausteinen und Aufhebung des Ausschlusses mitzuversichern.
Achtung: Vorsicht ist auch bei Hilfstätigkeiten geboten sobald Kraftfahrzeuge involviert sind. Hilft man beispielsweise einem Freund im Rahmen eines Umzugs das Auto zu be- oder entladen und beschädigt es, besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz aus der Privathaftpflicht. Privathaftpflichtversicherungen haben nämlich Schäden im Zusammenhang mit Haltung und Verwendung von Kfz‘s aus dem Deckungsbereich ausgeschlossen.
3. Schäden bei Verwandten
Schäden, die zwischen den mitversicherten Personen im selben Haushalt entstehen, sind jedenfalls in der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen (Angehörigenausschluss). Was jedoch viele nicht wissen, ist, dass auch Schadensersatzansprüche gegenüber nahen Angehörigen, die nicht im selben Haushalt wohnen, oft nicht versichert sind. Dazu zählen Kinder, Eltern, Großeltern, Schwieger- oder Stiefeltern. Prüfen Sie dazu Ihren Versicherungsvertrag.
Lamie Tipp:
In der LAMIE Haushalts- und Haftpflichtversicherung sind jedenfalls nur Schadensersatzansprüche gegenüber mitversicherten Personen ausgeschlossen, die in der Polizze als Versicherungsnehmer gemeldet sind (sowie alle Personen, welche im gemeinsamen Haushalt an der Risikoadresse laut Polizze gemeldet sind, einschließlich Hausangestellte und jene Personen, welche sich in einer Vollzeitausbildung befinden).
4. Schäden im Hotelzimmer
In den meisten Haftpflichtversicherungsbedingungen ist der örtliche Geltungsbereich auf Europa im geografischen Sinne oder auf die Europäische Union einschließlich einiger Nichtmitgliedstaaten festgelegt. In diesem Fall werden auch Schäden übernommen, die du im Urlaub bei einem Dritten verursachst. Der Schutz gilt jedoch nicht, wenn du auf den Hotelzimmerteppich Rotwein verschüttest. Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) sind in der Privathaftpflichtversicherung nur selten versichert.
5. Verlust
Im Urlaub die Kamera der Freundin verloren? Macht nix, zahlt eh die Haftpflichtversicherung. Macht doch was! Der bloße Verlust einer fremden Sache ist in der Regel in der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt. Grundsätzlich kann dies zwar mit dem Versicherungsunternehmen vereinbart werden, bringt de facto aber nichts, weil erst eine Beschädigung der Sache festgestellt werden muss, damit die Versicherung zahlt. Dafür muss man den Gegenstand aber erst vorher wiederfinden.
Lamie Tipp:
LAMIE gewährt Versicherungsschutz für Sachschäden, die dadurch entstehen, dass du durch vorübergehendes Verlieren oder Verlegen einer Sache von einem Dritten Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sind.
6. Alle Lebensbereiche versichert?
Auch wenn die private Haftpflichtversicherung als wichtige Alltagsversicherung angesehen wird, deckt sie längst nicht alle Lebenssituationen ab. Da die Haftpflichtversicherung eben nur Risiken vorbeugen möchte, welche sich im privaten Alltag ereignen können, sind Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder aus einem Vertrag heraus entstehen in der herkömmlichen Privathaftpflicht nicht gedeckt. Um in allen Lebenslagen vor etwaigen Risiken gewappnet zu sein, empfiehlt es sich für den Job-Alltag eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Besonders risikoreicheTätigkeiten sind die sogenannten „freien Berufe“, für die jedoch in den meisten Fällen ohnehin eine gesetzlich verpflichtende Haftpflichtversicherung abzuschließen ist.
Auch sind Schäden aus der Benutzung von motorisierten Fahrzeugen bzw. Luft- und Wasserfahrzeugen sowie aus dem Besitz von gefährlichen Tieren meistens nicht versichert. Für Hunde und Pferde wird eine eigene Haftpflichtversicherung benötigt. Dass alles, was mit vorsätzlichen und strafbaren Handlungen zu tun hat, nicht versichert ist, versteht sich wohl von selbst. Für umfassende Informationen prüfe die Ausschlüsse in deinem Versicherungsvertrag.
Im Zeitalter der Digitalisierung besonders relevant: Die neuen Risiken wie Cybercrime und Datenverlust sind in den klassischen Haftpflichtversicherungen nicht versichert. Gerade deshalb ist im elektronischen Alltag Vorsicht geboten. Denn die Übermittlung und Bereitstellung von Daten, etwa durch E-Mail oder im Internet, ist möglicherweise mit Risiken verbunden, die zur Haftung führen können.
7. Kein Neuwertersatz
Die meisten Haushaltsversicherungen beinhalten heutzutage Neuwertersatz. Das bedeutet bei einem versicherten Schaden wird der Wiederbeschaffungspreis der versicherten Sache gleicher Art und gleicher Funktion herangezogen. Dasselbe gilt jedoch nicht für die in der Haushaltsversicherung enthaltene Haftpflichtversicherung. Der Neuwertersatz gilt nämlich nur gegenüber der versicherten Person in der Sachversicherung. Bei Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten wird grundsätzlich meist nur der Zeitwert eines Gegenstandes ersetzt (richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln für Schadenersatzpflicht).
Also noch einmal zusammengefasst:
Wir haben diesen Beitrag zu deiner Grundlegenden Information mit größter Sorgfalt recherchiert und ausgebreitet. Der Beitrag erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit und ersetzt keine persönliche Beratung durch den jeweiligen Experten.
- 19.07.2017
- von Alexandra
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